Menschenrechte werden neuerlich ignoriert !!!von Udo W. Häberlin am 2005-02-06 09:07:11 Artikel druckenÖsterreich ist schon wieder vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Homosexuellenverfolgung verurteilt worden: Österreichs erster Gewissensgefangener war vor dem Menschenrechtsgerichtshof erfolgreich.
Der erste offiziell von Amnesty International adoptierte Gewissensgefangene Österreichs seit Jahrzehnten wurde von höchster Stelle rehabilitiert. Mit seinem gestern bekannt gegebenen Urteil im Fall F.L. gegen die Republik hat der Europäische Gerichtshof Österreich neuerlich wegen der jahrelangen strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer verurteilt. Die Aufhebung des § 209 ändere nichts daran, dass die nach dem antihomosexuellen Sonderstrafgesetz Verurteilten nach wie vor Opfer sind. Die unbedarfte Schüsselpolitik in Sachen MENSCHENRECHTE muß dem 2001 inhaftierten Gewissensgefangenen, dessen Verurteilung noch Monate nach der Aufhebung des § 209 bestätigt wurde und dessen Begnadigung beharrlich verweigert wurde, nun EUR 30.500,-- Schadenersatz zahlen. Eigentlich könnte eine Politik der Akzeptanz und Toleranz billiger sein!
Das Strafverfahren gegen den ersten von Amnesty International adoptierten Gewissensgefangenen Österreichs erregte seinerzeit in Österreich großes Aufsehen.
Der Angeklagte wurde 2001 ausschließlich deshalb in Untersuchungshaft genommen, weil er mit 14 bis 18jährigen Jugendlichen einverständliche intime Kontakte hatte. Der damalige Journalrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien titulierte ihn im Haftbefehl sogar als „hemmungslosen Triebtäter“. "Vier Freunde in sechs Jahren in Ihrem Alter! Bei Heterosexuellen würde man sagen: Ein armer Teufel", machte sich später der Verhandlungsrichter Dr. Schrammel in seiner Urteilsbegründung am 15. Jänner 2002 über diese Bezeichnung geradezu lustig.
Im Sommer 2001 wiederholte der Richter seine Feststellung, daß der Angeklagte so „rücksichtsvoll und einfühlsam“ mit seinen Partnern umgegangen ist, wie er sich „das bei manchen Heterosexuellen wünschen“ würde, „die am Monatsersten auf die ehelichen Pflichten pochen und sich einen Schmarren darum kümmern, was der Partner will“. Er zitierte aus den Akten Aussagen der Jugendlichen, in denen sie ihr Unverständnis über die Verfolgung ihres Freundes bekundeten, der „immer so lieb“ zu ihnen gewesen ist, und weigerte sich ausdrücklich, sie als „Opfer“ zu bezeichnen.
Daher machte Richter vom außerordentlichen Milderungsrecht Gebrauch und verhängte drei Monate bedingter Freiheitsstrafe; denn eigentlich sah der Strafrahmen für das „Sexualverbrechen“ des § 209 sechs Monate bis fünf Jahre Haft vor. "Das ist genau so wie bei einer Vergewaltigung, wo eine Frau traumatisiert wird", gab der Richter kopfschüttelnd zu bedenken. „Ich bin halt an das Gesetz gebunden“, erklärte er.
Das Oberlandesgericht Wien bestätigte noch fünf Monate nach Aufhebung des § 209 die Verurteilung des Gewissensgefangenen und verweigerte auch dann noch eine Verfahrenseinstellung („Diversion“), weil der Mann, so die Senatspräsidentin damals zum Angeklagten, durch die Kontakte mit den (14- bis 18jährigen!) „Kindern“ „schwere Schuld“ auf sich geladen habe. Auch Justizminister Böhmdorfer weigerte sich trotz Aufhebung des § 209, den Gewissensgefangenen dem Bundespräsidenten zur Begnadigung vorzuschlagen.
Erst vor dem Menschenrechtsgerichtshof kam Österreichs erster Gewissensgefangener nun zu seinem Recht!
Bisher fast EUR 200.000,-- Schadenersatz
Die unachtsame (oder vorsätzliche?) Diskriminierung einer Nation von Homo- und Bisexuellen qualifizierte das in Menschenrechtfragen höchste Gericht Europas als ebenso schwerwiegend wie Diskriminierungen auf Grund von Rasse, Herkunft, Hautfarbe oder des Geschlechts. Dabei stellten die Straßburger Richter auch ausdrücklich fest, daß die Aufhebung des § 209 an dieser Diskriminierung nichts geändert hat, weil Österreich nie anerkannt hat, dass § 209 und die darauf gegründete Verfolgung homo- und bisexueller Männer eine Menschenrechtsverletzung war und die Opfer nicht entschädigt hat. Auch der Verfassungsgerichtshof habe die Verstöße gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention weder anerkannt noch bereinigt.
Grasser muß dem Gewissensgefangenen nun EUR 30.500,-- Schadenersatz zahlen. DOCH: Die Verfahren waren für den Gewissengefangenen schwer erschütternde Ereignisse in seinem Leben mit nach wie vor erheblichen emotionalen und psychischen Folgen, so die Richter.
Insgesamt musste die Republik den bislang sechs erfolgreichen §209-Beschwerdeführern fast EUR 200.000,-- Schadenersatzzahlungen leisten.
Zwei Klassen von Opfern
Die Plattform fordert nun die rasche und vollständige Entschädigung und Rehabilitierung aller Opfer des § 209. Trotz Aufhebung des § 209 im August 2002 erfolgte nicht nur keine Entschädigung der zahlreichen Opfer sondern sind ihre Verurteilungen nach wie vor im österreichweiten Strafregister vorgemerkt. Begnadigungen werden beharrlich verweigert.
Der erfolgreiche Beschwerdeführer kann nun mit dem Urteil aus Straßburg in Österreich die Erneuerung seines Strafverfahren und die Aufhebung seines Urteils erreichen. Eine derartige Rehabilitierung können aber nur jene Opfer des § 209 erlangen, die sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt haben.
„Wir rufen die Bundesregierung auf, ihre Starrköpfigkeit aufzugeben, endlich zu handeln und die Opfer des § 209 rasch zu entschädigen und zu rehabilitieren“, sagt Dr. Graupner, Sprecher der Plattform gegen § 209 und Anwalt der beiden Beschwerdeführer.
In der überkonfessionellen und überparteilichen Plattform haben sich über 30 Organisationen zusammengeschlossen, um gegen das in § 209 StGB verankerte diskriminierende zusätzliche Sondermindestalter von 18 Jahren ausschließlich für homosexuelle Beziehungen zwischen Männern (zusätzlich zur allgemeinen, für Heterosexuelle, Lesben und Schwule gleichermaßen gültigen Mindestaltersgrenze von 14 Jahren) anzukämpfen. Der Plattform gehören neben nahezu allen Vereinigungen der Homosexuellenbewegung auch allgemeine Organisationen an, wie Aids-Hilfen, die Kinder- und Jugendanwaltschaften Tirol und Wien, die Österreichische HochschülerInnenschaft, die Bewährungshilfe, die Österr. Gesellschaft für Sexualforschung u.v.a.m.. Nach der Aufhebung des § 209 StGB drängt die Initiative auf die Entlassung aller Gefangenen und die Rehabilitierung und Entschädigung aller § 209-Opfer und beobachtet die Vollziehung der § 209-Ersatzbestimmung, § 207b StGB.
Presseaussendung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:
http://www.echr.coe.int/Eng/Press/2005/Feb/Chamberjudgments030205.htm
www.paragraph209.at
Presseaussendung: 04.02.2005
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