Namensänderung nur mit Operation?von Udo W. Häberlin am 2004-07-05 12:43:25 Artikel druckenNach dem Namensänderungsgesetz ist eine Änderung des Vornamens zu versagen, wenn "der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht" (§3.1.7).
[sic!]
Im Namensänderungsgesetz (NÄG, BGBl. Nr. 195/1988) wird eine Änderung des Vornamens untersagt, wenn der "... erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht" (§3.1.7). Dabei wird "Geschlecht" weder als biologisches noch als soziologisches Kriterium, ja schon gar nicht als Identifikationsgeschlecht verstanden, sondern nur als jener Eintrag im Geburtenbuch, der bei der Geburt vom Arzt oder von der Hebamme festgelegt wird.
Die Arzteschaft regiert also somit über eigenständige Individuen. TransGender-Personen können ihren ersten Vornamen somit nur an ihr Identitätsgeschlecht anpassen, wenn
ihnen nach einer geschlechtsanpassenden Operation eine Änderung des Geschlechtseintrags gewährt wurde oder
sie einen geschlechtsneutralen Namen wählen.
Die Wahl weiterer Vornamen unterliegt keiner staatlich - sexistischen Reglementierung.
In der Praxis werden die Anträge von TS, die nach der Operation einen nun spezifischen Vornamen beantragen, auch dann akzeptiert, wenn sie vor zwei Jahren eine Änderung auf einen geschlechtsneutralen Namen vorgenommen haben.
Freie Wahl des Vornamens!
Eine wesentliche Forderung ist die freie, vom Geschlecht unabhängige Wahl des Vornamens eines jenden Menschen. Alle sollten das Recht haben, auch körperlich unversehrt - ohne brust- und genitalanpassende Operation - einen Namen führen zu können, der ihrer/seiner Lebenspraxis entspricht.
§ 3.1.7 des Namensänderungsgesetzes sollte ersatzlos gestrichen werden!
Bitte unterstütze die Unterschriftenaktion zur freien Wahl des Vornamens unter dem u.g. Link!
Im Internet findet sich mehrere Namensverzeichnisse, aus denen wir hier exemplarisch eine deutsche und eine schwedische Namensliste wiedergeben. Beide Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Beispielsweise findet sich das in Österreich als geschlechtsneutral anerkannte "Eve" etwa auf der schwedischen Liste, die hierzulande geschlechtsneutrale "Simone" wird in keiner der Listen genannt.
Verfahrensweg
Für Vornamensänderungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes, in Wien etwa die Magistratsabteilung 61, zuständig. Beim Einreichen sind Meldezettel, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Lichtbildausweis, sowie ggf. auch Heirats- und Scheidungsurkunden und Nachweise akademischer Grade vorzulegen. Das Antragsformular selbst ist ebenso wie alle relevanten Informationen auf www.help.gv.at verfügbar.
Vergebührung
Für den Antrag auf Namensänderung fallen 13 Euro Gebühr an. Sofern die Änderung des Vornamens nicht stichhaltig begründet wird - also bei Wunschnamen - ist die Bewilligung mit 511 Euro zu vergebüren.
Für TransGender kommen drei der zehn anerkannten Gründe für eine Namensänderung in Betracht:
Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig.
Der/Die AntragstellerIn kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile zu vermeiden.
Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht des/der AntragstellerIn.
Der letzte Grund ermöglicht die 'günstige' Namensänderung nach Änderung des Geschlechtseintrags der Geburtsurkunde.
Die vielgepriesene Diversity-Politik ist hier offensichtlich noch kaum bekannt.
Eine Mitteilung des neuen Namens an die Post, Banken und Versicherungen kann formlos erfolgen.
Grundsätzlich handelt es sich hierbei um privatrechtliche Übereinkommen. Sofern sich die Vertragspartner einigen, kann man unter jeden beliebigen Namen rechtsgültige Geschäfte abschließen. Ob etwa ein Girokonto auf einen noch nicht offiziell geänderten Namen oder auf den zweiten Vornamen eingerichtet wird, liegt im Ermessen der Banken. Wir empfehlen hier Bereitschaft zum Kontowechsel.
http://transx.transgender.at/
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